Hilfe und Beratung

Die Schritte des Promotionsverfahrens

  • 1. Themenabsprache mit einem Mitglied des Promotionskollegiums

    Personen, die an einer Promotion interessiert sind, benötigen eine Betreuungsperson für ihr Promotionsvorhaben. Mit ihr wird das Thema oder das Arbeitsgebiet abgesprochen; ohne  Betreuungsperson ist eine Annahme zur Promotion nicht möglich. Die Betreuungsperson muss Mitglied des Promotionskollegiums der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein; das sind nach § 3 der Promotionsordnung alle Mitglieder der Hochschullehrergruppe und die übrigen habilitierten Mitglieder und Angehörigen der Fakultät.

    Das Promotionsverfahren benötigt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen. Dabei kann es naturgemäß zu Konflikten kommen, insbesondere wenn die Betreuungsperson bei internen Promotionen gleichzeitig als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter fungiert. Daher sollten zu Beginn des Verfahrens die gegenseitigen Anforderungen und Erwartungen sowie Rechte und Pflichten geklärt und möglichst schriftlich fixiert werden.

  • 2. Annahme zur Promotion und Immatrikulation

    Eine an einer Promotion interessierte Person sollte sich schon zu Beginn des Promotionsverfahrens um die Annahme als  Doktorandin bzw. Doktorand an der Fakultät kümmern. Hierzu sind folgende Dokumente im Dekanat erhältlich und auszufüllen:

    • Vorschlag zur Annahme einer Doktorandin bzw. eines Doktoranden (grünes Formular)
    • Betreuungsvereinbarung
    • Erklärung zum Verzicht auf die Dienste gewerblicher Promotionsvermittlung oder –beratung / Bestätigung über Erhalt der Information zum Datenschutz (blaues Formular)
    • Einverständiserklärung der Graduiertenakademie
    • Information zum Datenschutz
    Bestätigung des Dekanats

    Nach Einreichung der Unterlagen im Dekanat erhält die Person eine Bestätigung, um die persönlichen Unterlagen wie Diplom- bzw. Masterurkunde, Zeugnis und Notenspiegel sowie Lebenslauf hochzuladen.

    Ob Zeugnisse oder Urkunden in englischer Sprache zu übersetzen sind, sollte im Einzelfall im Dekanat geklärt werden. Über das Portal erfolgt dann auch die Zulassung bzw. Immatrikulaton. Nach erfolgter Immatrikulation als Promotionsstudent*in erhält die Person eine offizielle schriftliche Bestätigung vom Dekanat über die Annahme zur Promotion.

    Mit der Annahme zur Promotion garantiert die Fakultät die Betreuung der Dissertation für die kommenden sechs Jahre. Die Annahme erlischt automatisch, kann aber auf Wunsch des bzw. der Angenommenen auch vorher zurückgenommen werden.

  • 3. Absolvierung des Promotionsstudiums sowie Verfassen der Dissertation

    Im Rahmen des Promotionsstudiums sind Leistungen im Umfang von mindestens 30 LP zu erbringen.

    Die Dissertation ist eine in deutscher oder englischer Sprache verfasste wirtschaftswissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). In den vergangenen Jahren hat sich die kumulative Dissertation durchgesetzt. Hierbei bestehen die einzelnen Kapitel der eingereichten Dissertation aus eigenständigen Aufsätzen. Diese dürfen in Ko-Autorenschaft verfasst und auch bereits veröffentlicht sein.

  • 4. Abgabe der Dissertation und Eröffnung des Promotionsverfahrens

    Allgemein

    Das eigentliche Promotionsverfahren wird mit der Abgabe der Dissertation und einem „Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens“ (lila Formular) eröffnet. Beizufügen sind die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nach § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung, soweit sie nicht schon im Dekanat vorliegen, sowie eine Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 Abs. 2 NHG.

    Prüfungskommission

    Die Promovierenden können Vorschläge zur Zusammensetzung der Prüfungskommission machen. Diese besteht in der Regel aus drei (oder fünf) Mitgliedern des Promotionskollegiums (siehe 2.) und einem Mitglied ohne Stimmrecht aus der Gruppe der promovierten Mitarbeiter*innen. Auch die Mitgliedschaft auswärtiger Professoren*innen ist möglich, solange sie in der Prüfungskommission nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder haben.

    Abgabe

    Die Dissertation ist in drei gebundenen Exemplaren sowie einer elektronischen Fassung abzugeben. Die gebundenen Exemplare müssen das Titelblatt „vorgelegte Dissertation“ enthalten. Ein Muster ist hier online verfügbar. (Das Titelblatt „revidierte vorgelegte Dissertation“ wird nur bei der Einarbeitung von Auflagen benötigt, das Titelblatt „genehmigte Dissertation“ wird erst bei der Veröffentlichung verwendet.) Die Eröffnung des Promotionsverfahrens wird vom Dekanat schriftlich bestätigt.

    Vorzulegende Unterlagen

    • Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (lila Formular)
    • 3 gebundene Exemplare der Dissertation (Spiralbindungen sind nicht zugelassen)
    • eine elektronische Version der Dissertation (ein Upload Link wird vom Dekanat zur Verfügung gestellt)
    • Immatrikulationsbescheinigung
  • 5. Gutachten und Disputation

    Gutachten

    Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens setzt das Dekanat eine Prüfungskommission (siehe 4.) ein. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission (i.d.R. die Betreuungsperson und eine weitere begutachtende Person) erstellen binnen drei Monaten je ein Gutachten, in dem die Dissertation nach den Notenstufen gemäß § 9 Abs. 1 der Promotionsordnung bewertet wird.

    Die begutachtenden Personen können Auflagen formulieren, die vor Drucklegung der Dissertation zu erfüllen sind. Hierüber informieren sie das Dekanat mit dem Formular (rosa) „Promotionsordnung § 9 (1) Festlegung von Auflagen“. Das Dekanat benachrichtigt  die Doktorandin bzw. den Doktoranden über die Auflagen.

    Sobald beide Gutachten vorliegen, beginnt eine zweiwöchige Auslagefrist, während der alle Mitglieder des Promotionskollegiums sich schriftlich zur Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation äußern können. Die Dissertation ist angenommen, wenn beide Gutachten mindestens die Note „rite“ vergeben und kein zusätzliches Votum vorliegt. Sie ist abgelehnt, wenn beide Gutachten zum Urteil „non sufficit“ gelangen. In den übrigen Fällen entscheidet die Prüfungskommission über die Annahme der Arbeit.

    Disputation

    Nach Ablauf der Auslagefrist und Annahme der Dissertation kann die Disputation (mündliche Verteidigung) vor der Prüfungskommission stattfinden. Der Termin der Disputation sollte rechtzeitig mit der Prüfungskommission abgestimmt und dem Dekanat mitgeteilt werden, da eine einwöchige Einladungsfrist zu beachten ist. Die Disputation ist hochschulöffentlich.

    Im Anschluss an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission über das Bestehen der Disputation und, bei positivem Ergebnis, über das Gesamtprädikat der Promotion.

  • 6. Genehmigung zur Veröffentlichung der Dissertation

    Dissertationen müssen nach erfolgreicher Disputation veröffentlicht werden (siehe 7.). Dies darf erst erfolgen, nachdem das Dekanat die endgültige Fassung zur Veröffentlichung genehmigt hat. Eine Genehmigung zur Veröffentlichung der Dissertation erteilt das Dekanat nur, wenn hierzu das Einverständnis beider Gutachter*innen auf dem Formular „Genehmigung der Veröffentlichung der Dissertation nach § 13 (1) der Promotionsordnung“ (gelb) vorliegt.

    Muss die Dissertation aufgrund von Auflagen überarbeitet werden (siehe 5.), so liefert die Doktorandin bzw. der Doktorand ein Exemplar der überarbeiteten Fassung an das Dekanat, wobei das Titelblatt „revidierte vorgelegte Dissertation“ zu verwenden ist.

    Danach wird das Dekanat das Einverständnis zur Veröffentlichung auf dem gelben Formular bei den Gutachter*innen einholen.

  • 7. Veröffentlichung der Dissertation

    Von jeder Dissertation sind gemäß § 13 Abs. 3 der Promotionsordnung innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Disputation Pflichtexemplare an die TIB abzuliefern.

    Hinweise zur Veröffentlichung der Dissertation

    Es darf nur die vom Dekanat genehmigte Fassung veröffentlicht werden (allenfalls mit unwesentlichen Änderungen).

    Die Pflichtexemplare enthalten das Titelblatt „genehmigte Dissertation“.

    Im Interesse einer zügigen Veröffentlichung ihrer Dissertation sollten sich Promovierende bereits im Endstadium des Promotionsprozesses mit Verlagen in Verbindung setzen, um Fragen der Veröffentlichung zu klären. Eine schnelle Alternative ist die elektronische Veröffentlichung bei der TIB; sie steht einer späteren Verlagspublikation nicht im Wege. Da sie frei online verfügbar ist, besteht aber die Gefahr, dass Verlage kein Interesse mehr an der Publikation haben, daher sollte dies vorher mit Verlagen absprechen werden.

  • 8. Promotionsurkunde und Doktorgrad

    Nach Erhalt der Bescheinigung über die Veröffentlichung der Dissertation von der TIB wird eine deutsche und englische Promotionsurkunde vom Dekanat erstellt und ausgehändigt. Der Doktorgrad darf erst nach Überreichung der Urkunde geführt werden.

Wichtige Themen

  • Annahme zur Promotion vor dem 01.10.2023

    Promovierende, die vor dem 01.10.2023 als Doktorand*in von der Fakultät angenommen wurden, müssen im Laufe ihrer Promotionszeit, spätestens vor Abgabe der Dissertation, einen Vortrag im Wirtschaftswissenschaftlichen Doktorandenkolloquium (ehemals Forschungsseminar) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät halten. Ein weiterer wissenschaftlicher Vortrag  auf einer auswärtigen Tagung ist ebenfalls Pflicht.

    Personen, die ab dem 01.10.2023 als Doktorand*in von der Fakultät angenommen wurden, müssen die Kurse im Rahmen des Promotionsstudiums absolvieren. 

  • Vertretung in Gremien der Fakultät

    Promovierende, die an der Hochschule hauptberuflich (mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit/Dienstaufgaben) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitendengruppe, die übrigen Promovierenden zur Gruppe der Studierenden (NHG § 16 Abs. 2 Satz 6). Vertreter der Mitarbeitendengruppe im Fakultätsrat werden alle zwei Jahre gewählt, Vertreter der Studierendengruppe jedes Jahr. Es kann vorkommen, dass an der Universität beschäftigte Promovierende auf Grund der Einschreibung als Promotionsstudierende vom Wahlamt in der Gruppe der Studierenden geführt werden. Vor jeder Wahl sollten sie daher dem Wahlamt erklären, in welcher Gruppe sie stimmen oder kandidieren wollen.

    Neben dem Fakultätsrat sind auch Berufungs- und Studienkommissionen mit Vertreter*innen der Mitarbeiter- und der Studierendengruppe besetzt.

  • Konflikte

    Das Promotionsverfahren benötigt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen. Dabei kann es naturgemäß zu Konflikten kommen, insbesondere wenn die Betreuungsperson bei internen Promotionen gleichzeitig als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter fungiert. Daher sollten zu Beginn des Verfahrens die gegenseitigen Anforderungen und Erwartungen sowie Rechte und Pflichten geklärt und möglichst schriftlich fixiert werden.

    Bei Konflikten zwischen Promovierenden und einer Betreuungsperson kann die Schiedsstelle der Graduiertenakademie von beiden Personen in Anspruch genommen werden.

  • E-Mail Verteiler

    Neue Promovierende können eine E-Mail mit Angabe des betreuenden Instituts und dem Hinweis, ob sie intern oder extern promovieren, an das Dekanat (dekanat@wiwi.uni-hannover.de) senden, um in einem Verteiler speziell für Promovenden aufgenommen zu werden.

Ihre Ansprechperson

Frauke Gehrmann-Schröder
Adresse
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
Gebäude
Raum
130
Sprechzeiten
Mo. – Do. 10:00 - 12:00 Uhr
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Mo. – Do. 10:00 - 12:00 Uhr